Rechtliche Grundlagen der Live-in-Betreuung – offen und vollständig erklärt

Wir legen alle Karten auf den Tisch. Hier finden Sie die wichtigsten Gesetze und Urteile rund um die Live-in-Betreuung zu Hause (umgangssprachlich „24-Stunden-Pflege") – verständlich erklärt, damit Sie genau wissen, was legal ist und worauf Sie achten müssen.

Überblick

  1. Die drei legalen Beschäftigungsmodelle
  2. Mindestlohn (MiLoG)
  3. Arbeitszeit & Ruhezeiten (ArbZG)
  4. Bereitschaftszeit – das BAG-Urteil von 2021
  5. Entsendung & A1-Bescheinigung (AEntG, EU-VO 883/2004)
  6. Schwarzarbeit – Risiken & Strafen
  7. Leistungen der Pflegekasse (SGB XI)
Beschäftigungsmodelle

1. Die drei legalen Wege zur Live-in-Betreuung

Eine Live-in-Betreuung (umgangssprachlich „24-Stunden-Betreuung") kann in Deutschland auf drei legalen Wegen organisiert werden. Wichtig ist, dass eines dieser Modelle sauber eingehalten wird:

Unsere Rolle: Wir sind eine Vermittlung. Wir bringen Sie mit seriösen Anbietern bzw. Betreuungskräften zusammen und achten darauf, dass das gewählte Modell legal und transparent ist. Wir sind kein zugelassener ambulanter Pflegedienst – medizinische Behandlungspflege übernimmt weiterhin ein solcher.
Mindestlohngesetz (MiLoG)

2. Der gesetzliche Mindestlohn gilt auch hier

Für Arbeit, die in Deutschland geleistet wird, gilt der gesetzliche Mindestlohn – auch für Betreuungskräfte aus dem Ausland. Seit dem 1. Januar 2026 beträgt er 13,90 € brutto pro Stunde; zum 1. Januar 2027 steigt er auf 14,60 €.

RechenschrittBetrag
Mindestlohn pro Stunde (2026)13,90 €
40-Stunden-Woche (40 × 13,90 €)556 €
Pro Monat (556 € × 52 ÷ 12)≈ 2.407 €
Das ist Ihr Prüf-Maßstab: Schon der reine Mindestlohn für eine 40-Stunden-Woche ergibt rund 2.400 € im Monat – und das ohne Sozialabgaben, Anreise und Vertretung. (Ein eigenes Zimmer und Verpflegung stellt die Familie kostenlos – das ist Voraussetzung, aber kein Preisbestandteil.) Ein „Rundum-Komplettpreis" deutlich darunter kann rechnerisch nicht legal sein.
Arbeitszeitgesetz (ArbZG)

3. Arbeitszeit, Ruhezeiten – und warum „24-Stunden-Pflege" ein irreführender Begriff ist

Das Arbeitszeitgesetz schützt auch Betreuungskräfte. Es begrenzt die werktägliche Arbeitszeit (im Schnitt 8, höchstens 10 Stunden) und schreibt Ruhepausen sowie eine ununterbrochene Ruhezeit von grundsätzlich 11 Stunden nach Arbeitsende vor.

Das bedeutet in der Praxis: Eine einzelne Person kann nicht legal „24 Stunden am Stück" arbeiten. Der verbreitete Begriff „24-Stunden-Pflege" beschreibt deshalb nur die Anwesenheit rund um die Uhr – nicht durchgehende Arbeit. Bei hohem Betreuungsbedarf (z. B. nachts) kann ein Wechsel von zwei Kräften oder zusätzliche Unterstützung nötig sein.

Auch werblich heikel: Weil „24-Stunden-Pflege/-Betreuung" eine rechtlich unmögliche Dauerleistung durch eine Person suggeriert, gilt der Begriff als irreführend im Sinne des Wettbewerbsrechts (§ 5 UWG) und kann abgemahnt werden. Korrekte, ehrliche Bezeichnungen sind Live-in-Betreuung oder Betreuung in häuslicher Gemeinschaft – die verwenden auch wir.
Warnsignal: Anbieter, die eine einzige Kraft für echte 24-Stunden-Dauerarbeit versprechen, blenden das Arbeitszeitrecht aus. Fragen Sie konkret nach, wie Arbeits- und Ruhezeiten geregelt sind.
Bundesarbeitsgericht · 24.06.2021 · 5 AZR 505/20

4. Bereitschaftszeit muss bezahlt werden – das Grundsatzurteil

Dieses Urteil hat die Branche verändert. Geklagt hatte eine bulgarische Betreuungskraft, die bei einer Seniorin in Berlin lebte. Sie erhielt von der entsendenden Agentur rund 950 € für vertraglich 30 Wochenstunden – war tatsächlich aber nahezu rund um die Uhr im Einsatz oder in Bereitschaft.

Das Bundesarbeitsgericht stellte klar: Der Mindestlohn ist nicht nur für die vereinbarte Arbeitszeit, sondern auch für Bereitschaftszeit zu zahlen. Bereitschaftszeit liegt vor, wenn sich die Kraft an einem vorgegebenen Ort aufhalten muss, um bei Bedarf sofort tätig zu werden – also auch, wenn sie im Haushalt wohnen und zu allen Tag- und Nachtstunden bei Bedarf helfen muss.

Was das bedeutet: Würde man die tatsächliche Bereitschaft rund um die Uhr voll vergüten, läge der Preis um ein Vielfaches über den üblichen Marktpreisen. Genau deshalb arbeiten viele Anbieter mit vertraglich begrenzten Wochenstunden. Seriös ist, wer offen damit umgeht und realistische Arbeitszeiten plant – statt eine einzelne Kraft faktisch rund um die Uhr arbeiten zu lassen.
AEntG · EU-Verordnung 883/2004 & 987/2009

5. Entsendung aus dem EU-Ausland & die A1-Bescheinigung

Beim häufigen Entsendemodell ist die Betreuungskraft bei einer Agentur im Heimatland (z. B. Polen, Rumänien) angestellt und wird im Rahmen der Dienstleistungsfreiheit befristet nach Deutschland entsandt. Geregelt ist das vor allem im Arbeitnehmer-Entsendegesetz (AEntG) und in den EU-Verordnungen zur sozialen Sicherheit.

Der wichtigste Nachweis ist die A1-Bescheinigung. Sie belegt, dass die Kraft im Heimatland sozialversichert ist, und ist im EU-Raum vorgeschrieben. Eine A1-Bescheinigung ist maximal 24 Monate gültig.

Ohne gültige A1-Bescheinigung ist die Entsendung nicht ordnungsgemäß – dann drohen Nachforderungen und rechtliche Probleme, die am Ende auch auf die Familie zurückfallen können.
Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz (SchwarzArbG)

6. Warum sich Schwarzarbeit nie lohnt

Eine nicht angemeldete Betreuungskraft ist Schwarzarbeit. Das Risiko trägt nicht nur der Anbieter, sondern kann auch die Familie als faktischen Arbeitgeber treffen – mit Nachzahlungen von Sozialbeiträgen, Bußgeldern und im schweren Fall strafrechtlichen Folgen. Verstöße können mit empfindlichen Geldstrafen und Freiheitsstrafen geahndet werden.

Hinzu kommt: Bei einem Unfall oder Schaden besteht ohne legale Anstellung oft kein Versicherungsschutz. Der vermeintlich günstige Preis wird dann sehr teuer.

Unser Versprechen: Wir setzen ausschließlich auf legale, nachvollziehbare Modelle – im Interesse Ihrer Sicherheit und der der Betreuungskräfte.
Sozialgesetzbuch XI (SGB XI)

7. Diese Leistungen der Pflegekasse helfen bei der Finanzierung

Je nach Pflegegrad stehen Ihnen Leistungen zu, die die Kosten spürbar senken. Ein Überblick mit den Beträgen für 2026:

LeistungGrundlageBetrag 2026
Pflegegeld Pflegegrad 2§ 37 SGB XI347 € / Monat
Pflegegeld Pflegegrad 3§ 37 SGB XI599 € / Monat
Pflegegeld Pflegegrad 4§ 37 SGB XI800 € / Monat
Pflegegeld Pflegegrad 5§ 37 SGB XI990 € / Monat
Entlastungsbetrag (ab PG 1)§ 45b SGB XI131 € / Monat
Gemeinsamer Jahresbetrag (Verhinderungs- & Kurzzeitpflege)§ 42a SGB XI3.539 € / Jahr

Seit Juli 2025 sind die früher getrennten Budgets für Verhinderungs- und Kurzzeitpflege zu einem gemeinsamen Jahresbetrag zusammengefasst. Welche Leistungen Sie konkret kombinieren können, hängt vom Pflegegrad und Ihrer Situation ab.

Wichtiger Hinweis: Der Entlastungsbetrag (§ 45b) kann nicht für eine entsandte Live-in-Betreuungskraft (z. B. aus Polen) genutzt werden. Er steht nur für nach Landesrecht anerkannte Angebote bzw. zugelassene Dienste zur Verfügung, die mit der Pflege- bzw. Krankenkasse abrechnen. Wir beraten Sie dazu ehrlich und versprechen keine Abrechnung, die rechtlich nicht gedeckt ist.

Diese Seite gibt einen allgemeinen, sorgfältig recherchierten Überblick zum Stand 2026 und ersetzt keine Rechts- oder Steuerberatung. Gesetze, Urteile und Beträge können sich ändern, und jeder Fall ist individuell. Für eine verbindliche Auskunft zu Ihrer Situation wenden Sie sich bitte an Ihre Pflegekasse, einen Pflegestützpunkt oder eine fachkundige Beratung. Gern unterstützen wir Sie persönlich und stellen den Kontakt her.

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Quellen (Stand Juni 2026): Bundesministerium für Arbeit und Soziales (Mindestlohn 2026) · Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 24.06.2021, 5 AZR 505/20 · Verbraucherzentrale (Entsendemodell & A1-Bescheinigung) · Bundesministerium für Gesundheit (Leistungsbeträge SGB XI 2026). Die Inhalte wurden nach bestem Wissen recherchiert (Stand Juni 2026).