Wir legen alle Karten auf den Tisch. Hier finden Sie die wichtigsten Gesetze und Urteile rund um die Live-in-Betreuung zu Hause (umgangssprachlich „24-Stunden-Pflege") – verständlich erklärt, damit Sie genau wissen, was legal ist und worauf Sie achten müssen.
Eine Live-in-Betreuung (umgangssprachlich „24-Stunden-Betreuung") kann in Deutschland auf drei legalen Wegen organisiert werden. Wichtig ist, dass eines dieser Modelle sauber eingehalten wird:
Für Arbeit, die in Deutschland geleistet wird, gilt der gesetzliche Mindestlohn – auch für Betreuungskräfte aus dem Ausland. Seit dem 1. Januar 2026 beträgt er 13,90 € brutto pro Stunde; zum 1. Januar 2027 steigt er auf 14,60 €.
| Rechenschritt | Betrag |
|---|---|
| Mindestlohn pro Stunde (2026) | 13,90 € |
| 40-Stunden-Woche (40 × 13,90 €) | 556 € |
| Pro Monat (556 € × 52 ÷ 12) | ≈ 2.407 € |
Das Arbeitszeitgesetz schützt auch Betreuungskräfte. Es begrenzt die werktägliche Arbeitszeit (im Schnitt 8, höchstens 10 Stunden) und schreibt Ruhepausen sowie eine ununterbrochene Ruhezeit von grundsätzlich 11 Stunden nach Arbeitsende vor.
Das bedeutet in der Praxis: Eine einzelne Person kann nicht legal „24 Stunden am Stück" arbeiten. Der verbreitete Begriff „24-Stunden-Pflege" beschreibt deshalb nur die Anwesenheit rund um die Uhr – nicht durchgehende Arbeit. Bei hohem Betreuungsbedarf (z. B. nachts) kann ein Wechsel von zwei Kräften oder zusätzliche Unterstützung nötig sein.
Dieses Urteil hat die Branche verändert. Geklagt hatte eine bulgarische Betreuungskraft, die bei einer Seniorin in Berlin lebte. Sie erhielt von der entsendenden Agentur rund 950 € für vertraglich 30 Wochenstunden – war tatsächlich aber nahezu rund um die Uhr im Einsatz oder in Bereitschaft.
Das Bundesarbeitsgericht stellte klar: Der Mindestlohn ist nicht nur für die vereinbarte Arbeitszeit, sondern auch für Bereitschaftszeit zu zahlen. Bereitschaftszeit liegt vor, wenn sich die Kraft an einem vorgegebenen Ort aufhalten muss, um bei Bedarf sofort tätig zu werden – also auch, wenn sie im Haushalt wohnen und zu allen Tag- und Nachtstunden bei Bedarf helfen muss.
Beim häufigen Entsendemodell ist die Betreuungskraft bei einer Agentur im Heimatland (z. B. Polen, Rumänien) angestellt und wird im Rahmen der Dienstleistungsfreiheit befristet nach Deutschland entsandt. Geregelt ist das vor allem im Arbeitnehmer-Entsendegesetz (AEntG) und in den EU-Verordnungen zur sozialen Sicherheit.
Der wichtigste Nachweis ist die A1-Bescheinigung. Sie belegt, dass die Kraft im Heimatland sozialversichert ist, und ist im EU-Raum vorgeschrieben. Eine A1-Bescheinigung ist maximal 24 Monate gültig.
Eine nicht angemeldete Betreuungskraft ist Schwarzarbeit. Das Risiko trägt nicht nur der Anbieter, sondern kann auch die Familie als faktischen Arbeitgeber treffen – mit Nachzahlungen von Sozialbeiträgen, Bußgeldern und im schweren Fall strafrechtlichen Folgen. Verstöße können mit empfindlichen Geldstrafen und Freiheitsstrafen geahndet werden.
Hinzu kommt: Bei einem Unfall oder Schaden besteht ohne legale Anstellung oft kein Versicherungsschutz. Der vermeintlich günstige Preis wird dann sehr teuer.
Je nach Pflegegrad stehen Ihnen Leistungen zu, die die Kosten spürbar senken. Ein Überblick mit den Beträgen für 2026:
| Leistung | Grundlage | Betrag 2026 |
|---|---|---|
| Pflegegeld Pflegegrad 2 | § 37 SGB XI | 347 € / Monat |
| Pflegegeld Pflegegrad 3 | § 37 SGB XI | 599 € / Monat |
| Pflegegeld Pflegegrad 4 | § 37 SGB XI | 800 € / Monat |
| Pflegegeld Pflegegrad 5 | § 37 SGB XI | 990 € / Monat |
| Entlastungsbetrag (ab PG 1) | § 45b SGB XI | 131 € / Monat |
| Gemeinsamer Jahresbetrag (Verhinderungs- & Kurzzeitpflege) | § 42a SGB XI | 3.539 € / Jahr |
Seit Juli 2025 sind die früher getrennten Budgets für Verhinderungs- und Kurzzeitpflege zu einem gemeinsamen Jahresbetrag zusammengefasst. Welche Leistungen Sie konkret kombinieren können, hängt vom Pflegegrad und Ihrer Situation ab.
Diese Seite gibt einen allgemeinen, sorgfältig recherchierten Überblick zum Stand 2026 und ersetzt keine Rechts- oder Steuerberatung. Gesetze, Urteile und Beträge können sich ändern, und jeder Fall ist individuell. Für eine verbindliche Auskunft zu Ihrer Situation wenden Sie sich bitte an Ihre Pflegekasse, einen Pflegestützpunkt oder eine fachkundige Beratung. Gern unterstützen wir Sie persönlich und stellen den Kontakt her.
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